Allgemeine Geschäftsbedingungen

HappyCity ist ein Gemeinschaftsprojekt der Park Coupon Management UG (haftungsbeschränkt), 22sparks und cloudworxx® nachfolgend -- HappyCity -- genannt

Stand November 2020

Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Verträge mit Unternehmen (Auftraggeber) und HappyCity sowie deren Bevollmächtigte (Auftragnehmer) über eine Buchung von Mengen- oder zeitlich befristeten Werbekampagnen. Interaktionen auf unser App erfolgen auf freiwilliger Basis zwischen den handelnden Personen/Usern und Unternehmen. HappyCity stellt hier ausschließlich die Kommunikationsplattform zur Verfügung. Geschäftsgegenstand & Funktion von HappyCity ist im Kern eine digitale Informations-, Marketing, Werbe- & Vermarktungsplattform für User (m/w/d) und Akzeptanzstellen im regionalen Handel, insbesondere zu den sogenannten kleinen Unternehmen, Händlern, Restaurants, Dienstleistern und Co..

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. 1. Alle Leistungen, Angebote und Auftragsannahmen der HappyCity und deren bevollmächtigte Unternehmen (nachfolgend „Auftragnehmer“) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Werbung (nachfolgend „AGB“). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“) über die von ihm angebotenen Leistungen schließt und gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.
  2. 2. Entgegenstehende oder von den vorliegenden AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, es sei denn der Auftragnehmer hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die vorliegenden AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bestellte Leistungen vorbehaltslos erbringt oder auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist. Ergänzend gelten die jeweils aktuellen Terminpläne der Außenwerbung des Auftragnehmers.
  3. 3. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB.

§ 2 Vertragsschluss, Vertragsinhalt

  1. 1. Mit der Veröffentlichung & Zahlung der Kampagne auf den Seiten von HappyCity, hat der Auftragnehmer verbindlich für die vereinbarte Laufzeit das Angebot angenommen, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart ist.
  2. 2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf eigene Rechnung Subunternehmer mit der Durchführung der beauftragten Leistungen zu betrauen und Unteraufträge zu erteilen.
  3. 3. Der Auftragnehmer stellt für die Dauer des Vertrages dem Auftraggeber eine HappyCity Seite (landing-/Couponpage) zur Verfügung, für dessen Inhalt der Auftraggeber rechtsbindend verantwortlich ist. Der Auftragnehmer hat das Recht den Inhalt dieser Seite nach vorheriger Information zu sperren, um Schaden von sich und Dritten abzuwehren.
  4. 4. Der Auftragnehmer überprüft die Inhalte der ihm überreichten Werbematerialien, Unterlagen und Plakate nicht.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Lieferung

  1. 1. Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten Preise. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise gemäß der Preisliste des Auftragnehmers.
  2. 2. Alle Preise sind Aushangpreise, welche die Miete für den gebuchten Standort einschließen. Die Preise gelten im Übrigen für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang (Herstellung, Versand und Verteilung) der Drucksache sowie die Bereitstellung der Coupon-Seite. Demontagekosten, Druckdatenbearbeitung und Gestaltung der Coupon Seite durch den Auftragnehmer sind Bearbeitungskosten, welche gesondert berechnet werden. Sämtliche Preise und Kosten verstehen sich in Euro zuzüglich der am Tag der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
  3. 3. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Auftragnehmer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Um eine Überbuchung zu vermeiden, werden die Zuteilung der Werbefläche nach der Buchung zugeteilt.
  4. 4. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind Rechnungen des Auftragnehmers sofort fällig.
  5. 5. Bei Überschreitung des Zahlungsziels und im Falle des Zahlungsverzuges sind die fälligen Beträge mit acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
  6. 6. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  7. 7. Der Auftragnehmer ist berechtigt generell gegen Vorkasse zu liefern und zu arbeiten und ausstehende Leistungen unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen und die gesamte Restschuld des Auftraggeber sofort fällig zu stellen, wenn der Auftraggeber fällige Rechnungen nicht bezahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet oder dem Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, vom Auftraggeber getätigte Überweisung mangels Deckung nicht eingelöst werden, vom Auftraggeber begebene Wechsel durch den Auftraggeber nicht bezahlt werden, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers eröffnet wurde oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und mangels Masse das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist.
  8. 8. Für den Fall, dass es sich bei dem Auftraggeber um einen Werbemittler - beispielsweise eine Werbeagentur - handelt, der den Auftragnehmer mit Werbemaßnahmen auf Veranlassung eines Kunden beauftragt, tritt der Auftraggeber einen erstrangigen Teilbetrag seiner Forderungen gegen den Kunden in Höhe der Forderungen des Auftragnehmers zur Sicherung derselben an den Auftragnehmer ab, der diese Abtretung annimmt. Der Auftraggeber ist in diesem Falle zur Einziehung der abgetretenen Forderungen für den Auftragnehmer berechtigt, wenn und soweit er unverzüglich die ordnungsgemäße Weiterleitung der eingezogenen Beträge an den Auftragnehmer sicherstellt. Ist der Auftraggeber hierzu nicht in der Lage oder ist absehbar, dass der Auftraggeber hierzu nicht in der Lage sein wird, so hat er den Auftragnehmer hiervon unverzüglich zu unterrichten, damit dieser selbst aus abgetretenem Recht vorgehen kann. Die Abtretung erfolgt zur Sicherung sämtlicher - auch künftiger - Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber. Übersteigt der realisierbare Wert der an den Auftragnehmer eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers freigeben.
  9. 9. Der Auftragnehmer ist zur Abtretung seiner Forderungen gegen den Auftraggeber berechtigt. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte zu unterrichten.
  10. 10. Für Erstkunden des Auftragnehmers gilt Vorauszahlung des Rechnungsbetrages bei Auftragserteilung. Erstkunde ist, wer als Auftraggeber erstmals einen Vertrag mit dem Auftragnehmer nach Maßgabe dieser AGB abschließt.
  11. 11. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

§ 4 Leistungszeit

  1. 1. Die vom Auftragnehmer in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Leistungen gelten wie gebucht. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die von Ihm veröffentlichten Angebot im ausreichenden Maße dem Kunden zur Verfügung gestellt werden. Der Auftragnehmer stellt HappyCity von User (m/w/d) seitig Beanstandungen oder Regresse frei.
  2. 2. Die Leistungsfrist beginnt mit der Veröffentlichung auf den HappyCity Seiten und endet mit dem voreingestellten Ablauf des Auftragnehmers.
  3. 3. Der Auftragnehmer kann – unbeschadet der Rechte des Auftragnehmers aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Leistungsterminen mindestens um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
  4. 4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse außerhalb der Kontrolle des Auftragnehmers eintreten, wie z.B. Gewaltanwendungen Dritter gegen Personen oder Sachen – auch bei Subunternehmern oder Lieferanten des Auftragnehmers –, hoheitliche Eingriffe einschließlich währungs- und handelspolitischer Maßnahmen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung und sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstörungen beim Auftragnehmer oder bei Subunternehmern oder Lieferanten des Auftragnehmers, Streik und rechtmäßige Aussperrungen beim Auftragnehmer, Subunternehmern des Auftragnehmers oder Transportunternehmen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen oder privater Parkobjektbetreiber Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, d.h. von mehr als 90 Tagen, ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
  5. 5. Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Leistungszeiten berechtigt, wenn die Teilleistung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und die Erbringung der restlichen Teilleistung sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht (es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, den Auftraggeber hierüber rechtzeitig zu informieren und die Rechnung entsprechend zu kürzen.
  6. 6. Der Eintritt des Leistungsverzugs bestimmt sich – soweit vorstehend nichts anders geregelt ist – nach den gesetzlichen Bestimmungen. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.
  7. 7. Gerät der Auftragnehmer mit einer Leistung in Verzug oder wird eine Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe der § 4 Abs. 8 und § 7 beschränkt.
  8. 8. Terminzusagen des Auftragnehmers führen nur dann zu einem Fixgeschäft, wenn die Buchung in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als Fixgeschäft bezeichnet ist. Die Einhaltung vereinbarter Termine setzt die Erfüllung aller Verpflichtungen des Auftraggebers voraus, einschließlich Leistung einer vereinbarten Vorauszahlung. Soweit der Auftragnehmer die Nichteinhaltung von Terminen zu vertreten hat oder sich im Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungswerts für jede Woche des Verzugs, insgesamt bis höchstens 5 % des betroffenen Produktionsauftrages.
  9. 9. Der Auftragnehmer mietet, für die gebuchte Laufzeit seiner Kampagnen, die von HappyCity im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung gestellten Werbeseiten App www.happycity.de /..... Für die Dauer des Mietverhältnisses übernimmt der Auftragnehmer die Haftung für den Inhalt seiner zur Verfügung gestellten Mietseite inhalts- und haftungsrelevant im vollem Umfang. HappyCity behält sich das Recht vor, im Falle von sittenwidrigen, religiösen, politischen, pornografischen oder sexuellen Inhalten oder bei Verstoß gegen den Jugendschutz oder Schutzbefohlenen, die zur Verfügung gestellte Werbeseite umgehend und ohne Erstattung von Ansprüchen seitens des Auftragsnehmer abzustellen. Ein etwaiger Regress seitens Dritten an HappyCity wegen Zuwiderhandlung übernimmt übereinstimmend der Auftragnehmer.
  10. 10. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um jeweils 12 Monate, es sei denn sie wird bis spätestens 1 Tage vor Ablauf gekündigt. Die Mitgliedschaften werden ausschließlich von natürlichen Personen und juristische Personen akzeptiert.

§ 5 Pflichten des Auftragnehmers

  1. 1. HappyCity kommt seiner Ordnungsgemäßen Sorgfaltspflicht nach. Die Bereitstellung von Dienstleistungen (Landingpage, Werbeseiten) erfolgt auf externen gesicherten Servern. Eine Veröffentlichung der gebuchten Werbekampagne erfolgt für die vereinbarten Zeitraum und wird in dessen Anschluß deaktiviert.
  2. 2. Haftungsausschluß besteht bei nicht vorhersehbaren Umwelt und technisch bedingten Einflüßen, welche nicht unmittelbar/mittelbar durch HappyCity verschuldet oder verursacht sind. Durch Hacker Angriffe resultierende finanzielle Umsatzeinbußen und/oder Dienstleistung / Werbeausfälle sind ausgeschlossen.

§ 6 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln

  1. 1. Der Auftraggeber kann nur dann vom Vertrag zurücktreten oder den vereinbarten Preis angemessen mindern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Fehlgeschlagen ist die Nacherfüllung, wenn zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos geblieben sind oder die Nacherfüllung unmöglich oder für den Auftraggeber unzumutbar ist.
  2. 2. Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen unverzüglich nach ihrer Erbringung sorgfältig zu untersuchen. Die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen gelten als genehmigt, wenn dem Auftragnehmer nicht eine schriftliche Mängelrüge binnen sieben Werktagen nach Erbringung der Leistungen zugeht.
  3. 3. Die in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 aufgeführten Rechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der erbrachten Leistungen.
  4. 4. Auch im Übrigen gewährleistet der Auftragnehmer nicht, dass Platzierungsvorgaben berücksichtigt werden. Der Auftragnehmer gewährleistet insbesondere nicht, dass Logo´s nicht neben Logo´s mit konkurrierenden Produkten platziert werden. Eine Alleinstellungsnutzung ist nur in einer direkten zwischen den Parteien gesonderten Vereinbarung möglich.
  5. 5. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die auf dem Verschulden des Auftragnehmers beruhen, bestehen nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 7 Haftung des Auftragnehmers

  1. 1. Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur dann ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen
    • a) von dem Auftragnehmer oder einem seiner Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer solchen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), verursacht wurde oder
    • b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Abweichend von § 7 Abs. 1 a) haftet der Auftragnehmer für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel gemäß §§ 434, 633 BGB der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung darstellt.
  2. 2. Haftet der Auftragnehmer gemäß § 7 Abs. 1 a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Auftragnehmer haftet in diesem Fall insbesondere nicht für den nicht vorhersehbaren, nicht typischerweise eintretenden entgangenen Gewinn des Auftraggebers und nicht für nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von den Mitarbeitern oder Beauftragten des Auftragnehmers verursacht werden, sofern diese nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers gehören. Der Auftragnehmer haftet nicht für mittelbare Schäden des Auftraggebers, die diesem wegen der Geltendmachung von Vertragsstrafansprüchen Dritter entstehen.
  3. 3. Die vorstehenden in § 7 Abs. 1 und 2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Auftragnehmers aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetztes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden. Fehlt der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung eine garantierte Eigenschaft, haftet der Auftragnehmer nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.
  4. 4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 Abs. 1 bis 3 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.
  5. 5. Soweit die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber gemäß § 7 Abs. 1 bis 4 ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 8 Verjährung

  1. 1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sach- und Rechtsmängeln wegen vom Auftragnehmer pflichtwidrig erbrachter Leistungen – einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Regelungen etwas anders ergibt.
  2. 2. Die vorstehende Regelung gilt nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen bei Arglist des Auftragnehmers (§ 634a Abs. 3 S. 1 BGB). In den in diesem § 8 Abs. 2 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 9 Rechte Dritter

  1. 1. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die bei ihm veröffentlichen Daten, Logo´s und Angebote und / oder sonstigen Unterlagen keine Schutzrechte Dritter verletzen.
  2. 2. Wird der Auftragnehmer deshalb von Dritten in Anspruch genommen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Auftraggebers mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  3. 3. Die Freistellungspflicht des Auftraggebers betrifft auch auf alle Aufwendungen, die dem Auftragnehmer aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
  4. 4. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

§ 10 Inhalt der Werbemittel

  1. 1. Die Auftragnehmer verpflichten sich das Werbeinhalte, welche auf den Seiten von HappyCity veröffentlicht werden, nicht gegen geltendes Recht, insbesondere wettbewerbsrechtliche Vorschriften und gegen die guten Sitten verstoßen. Der Auftragnehmer handelt im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns.
  2. 2. Wird der Auftragnehmer wegen des Inhaltes der Werbeseite oder Werbemittel des Auftraggebers durch gerichtliche oder behördliche Entscheidungen dazu verpflichtet, die veröffentlichten Inhalt zu entfernen, bleibt der Auftraggeber gleichwohl zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von allen Verpflichtungen freizustellen, die durch oder aufgrund einer solchen Maßnahme bestehen. Dasselbe gilt für alle Ansprüche Dritter, die wegen des Inhaltes gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Auftraggebers mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  3. 3. Die Freistellungspflicht des Auftraggebers betrifft auch alle Aufwendungen, die dem Auftragnehmer aus oder im Zusammenhang mit den unter § 11 Abs. 2 bezeichneten Maßnahmen, Verpflichtungen und Ansprüchen entstehen.
  4. 4. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

§ 11 Nutzungsrecht der zur Verfügung gestellten Daten

  1. 1. Die Auftragnehmer genehmigt HappyCity, dass die einmal auf der happycity.de und/oder dessen Folgeseiten veröffentlichen Logo´s oder Werbeinhalte zu eigenen Werbezwecken Seitens Park Coupon® unentgeltlich genutzt werden dürfen.
  2. 2. Personen bezogene geschäftliche Kontaktdaten, die während der Geschäftsanbahnung / -beziehung für eine Kommunikation bereitgestellt wurden, dürfen für einen Newsletter-Versand seitens HappyCity verwendet werden.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. 1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
  2. 2. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, so wie es zwischen deutschen Kaufleuten gilt. Die Bestimmungen der Vorschriften über den internationalen Warenkauf (CISG - UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.
  3. 3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist Krefeld, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Der Auftragnehmer hat jedoch das Recht, den Auftraggeber auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand zu verklagen.
  4. 4. Der Auftragnehmer speichert Daten des Auftraggebers im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG, DSGVO). Er ist ferner berechtigt die veröffentlichen Angebote/Informationen und deren Logos zu eigenen Werbezwecken zu nutzen d.h. auf der Homepage von HappyCity, deren Social-Media-Kanälen oder in entsprechenden Präsentationen und Publikationen.
  5. 5. Sollten einzelne Teile dieser Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder eine Lücke enthalten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren oder lückenhaften Regelung tritt eine solche vollständige und zulässige Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit bzw. Lückenhaftigkeit gekannt hätten.

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